Die Zugangsvoraussetzungen

Erfüllen Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Erzieher*in?
Machen Sie hier unseren Schnelltest!

Ich habe

Abitur, Fachabitur, Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife

und kann das mit einem beglaubigten Abschlusszeugnis nachweisen.

Ich habe

einen Mittleren Schulabschluss

und kann das mit einem beglaubigten MSA-Zeugnis nachweisen.

mit der Fachrichtung / dem Schwerpunkt Sozialpädagogik oder Sozialwesen

ohne Schwerpunkt oder mit einem anderen Schwerpunkt

Ich bin

berufstätig ohne abgeschlossene anerkannte Ausbildung.

Ich habe

eine abgeschlossene anerkannte Berufsausbildung.

Ich habe

ein FSJ oder ein Praktikum im sozialpflegerischen sozialpädagogischen Bereich von mindestens 8 Wochen Dauer geleistet und kann das mit einem Nachweis belegen.

Ich bin

berufstätig ohne Ausbildung.

Ich habe

eine abgeschlossene anerkannte Berufsausbildung
oder
ein abgeschlossenes Studium.

Ich habe

ein FSJ oder ein Praktikum im sozialpflegerischen sozialpädagogischen Bereich von mindestens 8 Wochen Dauer geleistet und kann das mit einem Nachweis belegen.

Ich habe

mindestens 19 Wochenstunden in einem sozialen, pflegerischen oder pädagogischen Beruf gearbeitet.

Ich habe

mindestens 19 Wochenstunden in einem sonstigen Beruf gearbeitet.

Ich habe

mehr als 3 Jahre lang gearbeitet

und kann das mit Bescheinigungen meiner Arbeitgeber belegen.

Ich habe

2 Jahre lang gearbeitet

und kann das mit Bescheinigungen meiner Arbeitgeber belegen.

Ich habe

mehr als 4 Jahre lang gearbeitet

und kann das mit Bescheinigungen meiner Arbeitgeber belegen.

Ich habe

3 Jahre lang gearbeitet

und kann das mit Bescheinigungen meiner Arbeitgeber belegen.

Ich habe mindestens 1 Jahr lang

selbständig einen Haushalt mit mindestens 3 Personen geführt
Als Nachweis gelten die Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder.

Ich habe mindestens 1 Jahr lang

selbständig einen Haushalt mit mindestens 2 Personen geführt, dem eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehörte
Als Nachweis gelten die Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder, Kopie des Personalausweises der pflegebedürftigen Person + Pflegestufe bzw. ein Schreiben der betroffenen Person

Ich habe mindestens 1 Jahr lang

ein Freiwilliges Soziales Jahr abgeleistet
und kann das mit einer Dienstbescheinigung nachweisen.

Ich habe mindestens 1 Jahr lang

eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 2 des Grundgesetzes in einem sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Tätigkeitsbereich erfüllt
und kann das mit einem Wehrbescheid nachweisen.

Ich habe

eine einschlägige abgeschlossene Ausbildung in einem sozialpädagogischen, sozialpflegerischen oder familienpflegerischen Arbeitsfeld und kann einen Ausbildungsnachweis beifügen.

Ich habe

eine abgeschlossene sonstige Ausbildung,
mind. 2-jährig mit IHK/Kammer
oder 3-jährig ohne IHK/Kammer
und kann den Ausbildungsnachweis anfügen.

Ich habe

ein abgeschlossenes Studium.

Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen!

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!

 

Zugangsvoraussetzungen als Grafik

Zugangsvoraussetzungen als Checkliste

Zugangsvoraussetzungen § SozPädVO

Welche Voraussetzungen qualifizieren für die Ausbildung zum Erzieher / zur Erzieherin?

Sie müssen mindestens EINE der folgenden Kombinationen aus Schulabschluss und praktischen Erfahrungen erfüllen:

  • Können Sie die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik nachweisen, haben Sie automatisch die formalen Zugangskriterien zur Aufnahme der Ausbildung erfüllt.
  • Wenn Sie die Fachhochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife in einer anderen Fachrichtung erlangt haben oder die Allgemeine Hochschulreife besitzen, benötigen wir zusätzlich einen Nachweis über eine für die Fachschulausbildung förderliche Tätigkeit/Praktikum von mindestens acht Wochen Dauer. Haben Sie bereits einen Studienabschluss oder eine Berufsausbildung erlangt oder eine Berufstätigkeit vorzuweisen (siehe auch unter Punkt 2), ist ein solches Praktikum nicht nötig.
  • Sofern Sie über einen Mittleren Schulabschluss verfügen, müssen Sie eine sogenannte berufliche Vorbildung nachweisen. Entsprechende Informationen dazu finden Sie unter Punkt 2.

→ Übersicht über die Zugangsvoraussetzungen als PDF

Was gilt als berufliche Vorbildung?

Als berufliche Vorbildung zählt der Nachweis einer relevanten Berufsausbildung oder von Berufserfahrungen:

  1. Berufsausbildung (BA):
  • Berufsabschluss einer mindestens 2-jährigen einschlägigen Ausbildung
  • Berufsabschluss einer mindestens 2-jährigen sonstigen Ausbildung mit Kammer-/Innungsprüfung
  • Ein Studienabschluss gilt ebenso als Berufsausbildung.
  1. Berufstätigkeit (BT):
  • eine einschlägige Berufstätigkeit (mindestens für 3 Jahre und durchschnittlich 19 Wochenstunden Arbeitszeit)
  • eine andere Berufstätigkeit (für mindestens 4 Jahre und durchschnittlich 19 Wochenstunden Arbeitszeit)

Für weitere Informationen zum Begriff „einschlägig” lesen Sie bitte unsere FAQs.

Sollten Sie nicht über die geforderte Berufserfahrung (3 oder 4 Jahre) verfügen, dann besteht die Möglichkeit, andere relevante Praxiserfahrungen für max. 1 Jahr anzurechnen. Bitte lesen dazu Abschnitt 3.

Welche Tätigkeiten können auf die Berufstätigkeit angerechnet werden?

Auf die Berufstätigkeit kann max. ein Jahr angerechnet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • die selbstständige Führung eines Haushalts mit mindestens drei Personen
  • die selbstständige Führung eines Haushalts mit zwei Personen, wenn dem Haushalt eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört
  • die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
  • die Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 2 des Grundgesetzes, soweit der Einsatz in einem sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Tätigkeitsbereich erfolgte

Was ist noch zu beachten?

Auf folgende Punkte möchten wir Sie noch hinweisen:

  • Im Rahmen der Ausbildung ist die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift unabdingbar. Als Mindestlevel wird die Stufe B1 nach dem Europäischen Referenzrahmen für Sprachen vorausgesetzt.
  • Sofern Sie in der Vergangenheit bereits eine andere Fachschule für Sozialpädagogik besucht haben, müssen Sie uns versichern, dass Sie dort weder die Probezeit, noch die Abschlussprüfung nicht bestandenen haben.
  • Wir bitten Sie spätestens bis zum Ausbildungsbeginn, uns die persönliche und gesundheitliche Eignung (psychische und physische Belastbarkeit, sowie das Freisein von der Verurteilung zu Straftaten oder wiederholten Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen) nachzuweisen.

Wie sind die oben genannten Eignungskriterien nachzuweisen?

Für alle Angaben zu Ihrem schulischen und beruflichen Werdegang gilt:

  • dass diese immer anhand von Unterlagen nachzuweisen sind.
  • dass die einzelnen Nachweise im Online-Bewerbungsformular hochzuladen sind.
  • dass spätestens bis zum Ausbildungsbeginn Schulabschluss- und Berufsausbildungszeugnisse in beglaubigter Form vorliegen müssen.

Welche Unterlagen brauche ich zur Bewerbung?

Hier geht es zur Checkliste